Anhänge:
DateiDateigrößeZuletzt geändert
Diese Datei herunterladen (VSHB_Satzung.pdf)VSHB_Satzung.pdf36 KB12.11.18

S a t z u n g 

§ 1

Name und Sitz

Der Verband Schleswig-Holsteinischer Boßler e. V. hat seinen Sitz in Heide und wurde am 13. Januar 1923 in das Vereinsregister Heide eingetragen und am 24. September 1971 in das Vereinsregister Nr. 303 des Amtsgerichtes Meldorf umgeschrieben.

§ 2

Zweck

Der Verband Schleswig-Holsteinischer Boßler e. V. bezweckt auf gemeinnütziger Grundlage ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des alten Heimatspieles und Sportes Boßeln. Hierzu gehört insbesondere die Pflege der niederdeutschen Sprache, die Heranbildung jugendlichen Nachwuchses sowie die Aufrechterhaltung und Vertiefung  von Verbindungen und Freundschaften zu artverwandten Verbänden und Vereinen.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Veranstaltung von Wettkämpfen im Stand-, Feld- und Straßenboßeln für Erwachsene sowie für Kinder und Jugendliche verwirklicht. Zudem wird mit Erwachsenen und Jugendlichen an Vergleichskämpfen mit anderen deutschen und ausländischen Boßelverbänden teilgenommen

Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Vereinsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4

Mitgliedschaft, Satzung

Mitglieder des Verbandes sind die vier Unterverbände Norden, Eiderstedt, Dithmarschen und Steinburg. Außerdem können andere Verbände dem Verband Schleswig-Holsteinischer Boßler e. V. kooperativ angehören.

Der Antrag auf Annahme in den Verband ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die nächste Mietgliederversammlung entscheidet über den Antrag, wobei die einfache Stimmenmehrheit genügt.

Einzelmitgliedschaft ist ausgeschlossen, doch kann der Verband Ehrenmitglieder ernennen, die Stimmrecht haben.

Die vom Verband herausgegebene Satzung ist für die angeschlossenen Unterverbände bindend. Die einzelnen Unterverbände und Vereine geben sich selbst eine Satzung, die aber dieser Satzung sinngemäß angeglichen sein soll.

§ 5

Tätigkeitsbereich des Vorstandes, Organisation

Der Verband Schleswig-Holsteinischer Boßler e. V. wird offiziell vertreten durch den Vorstand, bestehend aus:

dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem 1. Schriftführer,
dem 2. Schriftführer,
dem 1. Kassenwart,
dem 2. Kassenwart,
dem 1. Jugendwart,
dem 2. Jugendwart,
dem Pressewart,
evtl. Ehrenvorsitzenden.

Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung erfolgt durch die beiden Vorsitzenden. Beide sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt. Diese beiden sind der Vorstand im Sinne des § 26  BGB.

Dem erweiterten Vorstand des Verbandes gehören die Vorsitzenden oder deren Stellvertreter der angeschlossenen Unterverbände an.

Der Vorstand des Verbandes muss sich aus Vertretern der jeweils angeschlossenen Unterverbände zusammensetzen.

Tätigkeitsbereich:

Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter sind offizielle Vertreter des Verbandes. Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand.

Dem 1. Schriftführer und seinem Stellvertreter obliegen die Führung der Niederschriften und Protokolle.

Der 1. Kassenwart führt die Verbandskasse, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter. Der Kassenwart hat die Verwaltung des gesamten Rechnungswesens des Verbandes zu erledigen, die Zahlungen auf Anweisung des 1. Vorsitzenden zu leisten und über die Kassenverwaltung

dem Vorstand und den Delegierten der Jahreshauptversammlung Rechenschaft abzulegen. Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, sich jederzeit über den Stand der Kassenverhältnisse zu informieren. Der 2. Kassenwart ist außerdem für das Versicherungswesen zuständig.

Die Kassenprüfer, die von der Verbandsversammlung gewählt werden, haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Verbandes vor der Jahreshauptversammlung zu prüfen und den Delegierten der Jahreshauptversammlung Bericht über ihre Feststellungen zu geben.

Die Jugendwarte leiten alle Jugendveranstaltungen des Verbandes und haben die Verbindung mit den Jugendwarten der Unterverbände zu pflegen. Sie vertreten den Verband im Jugendbereich bei allen zuständigen Sport- und Jugendstellen.

Der Pressewart hält die Verbindungen zu den regionalen Tageszeitungen aufrecht und hat die Aufgabe, sich um die Berichterstattung der Medien über die wichtigen Ereignisse im Verband zu kümmern.

§ 6

Jahreshauptversammlung, Wahlen, Stimmrecht

Einmal jährlich muss eine Hauptversammlung stattfinden. Außerdem ist der Vorstand berechtigt, jederzeit außerordentliche Versammlungen einzuberufen.

Die angeschlossenen Unterverbände entsenden zu den Versammlungen für je angefangene 50 Mitglieder einen Vertreter, der sein Stimmrecht durch Ausweis nachzuweisen hat.

Die Vorstandsmitglieder selbst haben Stimmrecht. Sie werden auf zwei Jahre gewählt.  Wiederwahl ist zulässig.

Im ersten Jahr scheiden aus

der 1. Vorsitzende,
der 1. Schriftführer,
der 2. Kassenwart,
der 2. Jugendwart
und der Pressewart.

Im zweiten Jahr scheiden aus

der 2. Vorsitzende,
der 2. Schriftführer,

der 1. Kassenwart,
der 1. Jugendwart.

Die Wahlen der Vorstandsmitglieder erfolgen durch Zuruf. Auf Antrag muss die Wahl von Personen oder die Abstimmung über Anträge zu Sachthemen auch geheim durchgeführt werden. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet, jedoch bei Stimmengleichheit zu Abstimmungen über Wahlen das Los, bei Abstimmungen zu Sachthemen die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die Jugendwarte werden ausschließlich durch Vertreter der anwesenden Jugendgruppen gewählt.

Die Einberufung zur Jahreshauptversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie muss vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung an die Unterverbände erfolgen. Anträge zur Tagesordnung können nur durch die Unterverbände eingereicht werden und müssen zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung dem Verbandsvorsitzenden vorliegen.

Anträge, die nicht in der Tagesordnung der Jahreshauptversammlung aufgeführt oder nicht termingerecht vorgelegt wurden, sind Dringlichkeitsanträge. Sie können von den Unterverbänden gestellt werden. Für ihre Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden nötig.

Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und auf der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 7

Beitragsregelung

Jeder Unterverband hat für seine angeschlossenen einzelnen Mitglieder einen jährlichen Beitrag an die Kasse des Verbandes abzuführen. Die Höhe des Beitrages wird jährlich für das laufende Geschäftsjahr auf der Jahreshauptversammlung festgelegt.

§ 8

Ehrenrat

Der Verband hat einen ständigen  Ehrenrat, bestehend aus

jeweils den 2. Vorsitzenden der angeschlossenen Unterverbände und dem 2. Vor- sitzenden des Verbandes.

Der Schriftführer des Verbandes steht dem Ehrenrat als Protokollführer ohne Einfluss und Stimme zur Verfügung.

Der Ehrenrat entscheidet über alle Streitfälle, die nicht im Rahmen des Verbandsvorstandes geregelt werden können.

Die Entscheidungen des Ehrenrates sind endgültig. Die Anrufung ordentlicher Gerichte ist nicht ausgeschlossen.

§ 9

Austritt aus dem Verband

Der Austritt aus dem Verband muss schriftlich an den Vorstand erklärt werden und wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

Scheidet ein Unterverband aus dem Verband aus, so verliert dieser jedes Anrecht auf das Verbandsvermögen, haftet aber bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres anteilmäßig nach seiner Mitgliederzahl für die Verpflichtungen des Verbandes.

§ 10

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur auf den Jahreshauptversammlungen beschlossen werden, und zwar mit 2/3 Stimmenmehrheit. Dies gilt ebenfalls für die Durchführungsbestimmungen beim Stand-, Straßen- und Feldboßeln. Anträge zur Satzungsänderung müssen fristgerecht zur Jahreshauptversammlung vorgelegt werden.

§ 11

Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes kann nur mit Zustimmung von ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten durch eine außerordentliche Hauptversammlung vollzogen werden.

Etwa vorhandenes Vermögen wird alsdann nach Abstimmung den angeschlossenen Unterverbänden im Verhältnis ihrer Mitgliederzahl zugeführt. Voraussetzung der Teilnahme an der Vermögensaufteilung ist der Nachweis  der Gemeinnützigkeit der Unterverbände. Die Verwendung dieses Vermögens darf nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke erfolgen.

Vorstehende Satzung wurde von der Jahreshauptversammlung am 15. November 2003 in Welt beschlossen und tritt mit dem Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung aus dem Jahre 1966 mit den ergangenen Nachträgen tritt damit außer Kraft.

Welt, 15. November 2003

Ernst H. Reimers                                                          Wolfgang Jacobs

1. Vorsitzender                                                            2. Vorsitzender

Heute 221 Gestern 646 Woche 1897 Monat 9908 Insgesamt 1908060

Aktuell sind 206 Gäste und keine Mitglieder online