Verband der Schleswig-Holsteinischen Fruunsboßlerinnen

(VSHF)

SATZUNG

§1

Name und Sitz des Verbandes

Der Verband Schleswig-Holsteinischen Fruunsboßlerinnen hat seinen Sitz am Wohnort der Ver-bandsvorsitzenden. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ''Steuerbegünstigte Zwecke'' der Abgabenordnung.

§2

Zweck des Verbandes

Der Verband bezweckt auf gemeinnütziger Grundlage ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des alten Heimatspiel Boßeln im Verbandsbereich Schleswig-Holstein und darüber hinaus. Hierzu gehört auch die Pflege der Niederdeutschen Sprache. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Mitgliedschaft und Mitwirkung im Verband Schleswig-Holsteinischer Boßler e.V., die Austragung von Feld- und Standkämpfen sowie Wettkämpfen mit der irischen Eisenkugel auf der Straße und dem Hollandkloot im Gelände, die Unterstützung der dem Verband angeschlossenen Boßelvereine, die Heranbildung jugendlichen Nachwuchses und die Pflege der niederdeutschen Sprache während sämtlicher Boßelveranstaltungen.

§3

Keine eigenwirtschaftlichen Zwecke

Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4

Mittel des Verbandes

Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

§5

Keine Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§6

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist vom 1. November bis zum 31. Oktober.

§7

Mitgliedschaft

Mitglieder sind die dem Verband angeschlossenen Boßelvereine. Einzelmitgliedschaft ist ausgeschlossen; doch kann der Verband Ehrenmitglieder ernennen, die stimmrecht haben. Boßlerinnen, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, sofern die Stimmberechtigten Delegierten der Hauptversammlung diesem Vorschlag mit einfacher Mehrheit zustimmen.
Der Verband kann andere Vereine oder Verbände als kooperative Mitglieder aufnehmen oder sich selbst anderen Vereinen oder Verbänden als kooperatives Mitglied anschließen.
Der Verband ist kooperatives Mitglied im Verband Schleswig- Holsteinischer Boßler e.V.

§8

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Anträge um Aufnahme in den Verband sind schriftlich an den Verband zu richten. Dieser entscheidet über die vorläufige Aufnahme. Die nächste Hauptversammlung entscheidet endgültig über den Antrag, wobei einfache Stimmenmehrheit genügt.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Vereinsauflösung und bei Ehrenmitgliedern durch den Tod.
Der Austritt muß in Schriftform erklärt werden und wird zum Schluß des Geschäftsjahres wirksam. Der Austritt, der ohne Angabe von Gründen erfolgen kann, darf nur vom Vorstand entgegengenommen werden.
Ein Ausschluß kann erfolgen bei verbandsschädigendem Verhalten eines Mitgliedes. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß der Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle auf der Mitgliedschaft beruhenden vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verband.

§9

Beiträge

Der Verband erhebt Jahresbeiträge. Die Höhe der Beiträge wird von der Hauptversammlung festgesetzt.

§10

Vorstand

Die Verbandsleitung erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand besteht aus:

a) der 1. Vorsitzenden
b) der 2. Vorsitzenden
c) der Schriftführerin
d) der Kassenwartin
e) der Jugendwartin
f) der Straßenboßelwartin
g) der Feldklootboßelwartin
h) evtl. Ehrenvorsitzenden

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der 1. Vorsitzenden. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung erfolgt durch die beiden Vorsitzenden. Beide sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt. Diese beiden sind der Vorstand im Sinne des § 36 BGB. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf der Hauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Sie werden im Wechsel gewählt.

Tätigkeitsbereiche

Die 1. Vorsitzende und ihre Stellvertreterin sind die offiziellen Vertreter des Verbandes. Sie leiten die Vorstandssitzungen, Hauptversammlungen und sonstige Tagungen.
Der Schriftführerin obliegt die Führung der Protokolle, des Schriftverkehrs und der Verbandschronik.
Die Kassenwartin führt die Kasse des Verbandes. Sie hat das gesamte Rechnungswesen zu erledigen.
Die Jugendwartin leitet die Jugendarbeit im Verband. Sie hat volles Stimmrecht im Vorstand. Sie gestaltet die Jugendarbeit im Rahmen der Satzung und unter Mitwirkung der Jugendlichen in selbstständiger Tätigkeit.
Die Straßenboßelwartin leitet die Veranstaltungen des Straßenboßelns.
Die Feldklootboßelwartin leitet die Veranstaltungen des Feldboßelns mit dem Hollandkloot.
Eventuell von der Hauptversammlung ernannte Ehrenvorsitzende sind Mitglieder des Vorstandes und haben volles Stimmrecht.

§11

Amtsführung des Vorstandes

Der Vorstand ist verpflichtet, alljährlich den Delegierten der Hauptversammlung für das vergangene Geschäftsjahr über seine Tätigkeit Bericht zu erstatten. Er ist insbesondere verpflichtet, einen Kassenbericht und einen Jahresabschluß zu fertigen und der Hauptversammlung vorzulegen. Die Kassenunterlagen und der Jahresabschluß sind von zwei Revisoren zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung berichten die Revisoren der Hauptversammlung. Danach entscheidet die Hauptversammlung über die Entlastung des Vorstandes. Wird dem Vorstand die Entlastung verweigert, sind sämtliche Vorstandsmitglieder ihres Amtes enthoben.
Die Kassenprüferinnen werden von der Hauptversammlung auf 1 Jahr gewählt; Wiederwahl für ein weiteres Jahr ist einmal möglich.

§12

Hauptversammlung

Die Delegierten der dem Verband angeschlossenen Boßelvereine treten einmal jährlich zu einer Versammlung zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Sie muß 3 Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Die angeschlossenen Boßelvereine können 3 stimmberechtigte Delegierte stellen. Die angeschlossenen Vereine sind berechtigt, Anträge an die Hauptversammlung zu richten. Die Vorsitzende leitet die Hauptversammlung. Über die Geschehnisse, besonders über die gefaßten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu schreiben. Das Protokoll ist von der Vorsitzenden und der Protokollführerin zu unterzeichnen und den Mitgliedsvereinen zu senden.
Der Versammlungsort wurde von Pfahlershof im Karolinenkoog auf Nindorfer Hof in Nindorf geändert.

§13

Außerordentliche Hauptversammlung

Eine außerordentliche Hauptversammlung ist von der Vorsitzenden binnen eines Monats einzuberufen, wenn dieses von 1/4 der angeschlossenen Boßelvereine unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt wird. Ebenso können die Vorsitzende und auch der mehrheitliche Vorstand von sich aus jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen.

§14

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.

§15

Auflösung des Verbandes

Über die Auflösung des Verbandes kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Versammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten entschieden werden. Die Versammlung ist jedoch nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist. Wird die Zahl nicht erreicht, so ist eine neue Versammlung einzuberufen, die dann auf jeden Fall beschlußfähig ist. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des § 12.

§16

Abwicklung bei Auflösung

Bei Auflösung des Verbandes, bei Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes einschließlich der unveräußerlichen Gegenstände dem Nachfolgeverband, oder dem Heimatbund Landschaft Eiderstedt e.V. Tating, zu.

Unveräußerliche Gegenstände sind:
Verbandsfahne, Bahnweiserfahne, Siegestrophäen, Protokollbücher, Chronik.
Das Vermögen wird unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.

Unterzeichnet von der 1.und 2. Vorsitzenden, Schriftführerin und Kassenwartin

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